HTtools UG AGB-Standardsoftware
Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standardsoftware der Firma HTtools UG
- 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf von Standardsoftware und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma HTtools UG (nachfolgend kurz „HTtools“ genannt) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Vertragsbedingungen der HTtools in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter der auf www.HTtools.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 3, 4, 8 Abs. 1–3 und 15; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
(4) Für die Lieferung oder den Download der Standardsoftware gelten ergänzend die §§433 ff. BGB. Für getrennt bestellte Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten die §§ 611 ff. BGB. Für die Bestellung und den Erwerb sonstiger Produkte von HTtools wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HTtools unter der auf www.HTtools.de abrufbaren Fassung verwiesen, es sein denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
- 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von HTtools sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Überlassung eines Lizenzschlüssels für die Standardsoftware durch HTtools an den Besteller und dessen Benutzung durch den Besteller zustande. HTtools kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
- 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung einer auf Datenträger aufgezeichneten oder zum Download bereitgestellten Standardsoftware nebst Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte nach § 4.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss durch 30-tägige Nutzung einer Testversion der Standardsoftware (§ 5 dieser AVB) überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von HTtools, sonst das Angebot von HTtools. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder HTtools diese Angaben schriftlich bestätigt hat.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch HTtools.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die vertretungsberechtigte Geschäftsleitung von HTtools.
(5) Der Besteller erhält als Endnutzer die Software bestehend aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch oder der Bedienungsanleitung. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch/Bedienungsanleitung als Download durch HTtools bereitgestellt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(6) HTtools erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
- 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch/Bedienungsanleitung) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die HTtools dem Besteller als Endnutzer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich HTtools zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat HTtools entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen in unmittelbarem Besitz des Bestellers stehen. Der Besteller ist berechtigt, die Software als Einzelplatzversion auf einem einzigen Computer für einen einzigen Nutzer pro erworbenen und gelieferter Lizenzdatei zu installieren. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Nutzern ausgeschlossen ist. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Der Besteller verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Der Besteller darf die Software auf der Festplatte speichern.
(3) Die Software muss in der von HTtools freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
(4) Weitere vertragliche Nutzungsregeln soweit von HTtools vertraglich eingeräumt (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.
HTtools räumt dem Besteller hiermit die für die vereinbarte Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 14.
(5) Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen.
Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammenhängender oder in Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
(6) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich HTtools von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt §15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er HTtools eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar HTtools gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 15 festgelegten Regeln verpflichtet.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HTtools nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von HTtools, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von HTtools. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von HTtools nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 15 geheim zu halten.
- 5 Testversion
(1) HTtools räumt dem Besteller die kostenlose Möglichkeit ein, eine Testversion der Software für 30 Tage zu nutzen. Damit erhält der Besteller das nicht-ausschließliche, auf den vereinbarten Testzeitraum befristete Recht, die Software in dem im Einzelnen in § 4 dieser AVB festgelegten Umfang zu nutzen. Der befristete Testzeitraum beginnt mit der Installation der Software durch den Besteller.
(2) Der Besteller wird die Testversion der Software während des Testzeitraums nicht produktiv, sondern nur unter Einsatz von Testdaten und zu Testzwecken nutzen. HTtools haftet während des Testzeitraums nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Für Sach- und Rechtsmängel der Testversion der Software haftet HTtools nur, wenn HTtools dem Besteller einen Sach- und/oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Eine darüberhinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Testversion der Software ist ausgeschlossen.
(3) Entschließt sich der Besteller nach Ablauf des Testzeitraums nicht zum Erwerb der Software, wird dieser die Nutzung vollständig und endgültig aufgeben und sämtliche Kopien der Software unwiederbringlich löschen.
- 6 Leistungszeit
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens HTtools schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet.
- 7 Vertragsbindung und -beendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
- 8 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Lizenz beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
(2) Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden von HTtools gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(4) Der Besteller kann nur mit von HTtools unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der HTtools an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
- 9 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von HTtools unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung / Bereitstellung/ Download entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.
(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
- 10 Sachmängel
(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann HTtools zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von HTtools durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass HTtools Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(3) Der Besteller unterstützt HTtools bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, HTtools umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(4) HTtools kann die Mangelbeseitigung nach Wahl vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. HTtools kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und HTtools nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(5) HTtools kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. HTtools kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
(6) Wenn HTtools die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 7 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 13.
- 11 Rechtsmängel
(1) HTtools gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet HTtools dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet HTtools unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Besteller ermächtigt HTtools, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange HTtools von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von HTtools anerkennen; HTtools wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
(3) § 10 Abs. 2, 5, 6 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 7. Für die Haftung gilt § 12, für die Verjährung § 13.
- 12 Haftung
(1) HTtools leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
- b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet HTtools in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
- c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug) , haftet HTtools in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) HTtools bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
- 13 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
• a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung deren Nutzung verlangen kann;
- d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 12 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) HTtools kann die Rechte nach §4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 7 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn HTtools das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller die vereinbarte Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann HTtools vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
- 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) HTtools verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- 16 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Geschäftssitz von HTtools.
HTtools.de UG
(Stand: Juni 2022)
AG Walsrode HRB 211396